Leistungen der Krankenkasse
Worauf Sie Anspruch haben, wenn Sie Mutter werden
Die gesetzlichen Krankenkassen bezahlen im Rahmen der Mutterschaftshilfe folgende Leistungen:
Die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft, der Entbindung und in der Zeit danach wird von der Krankenkasse übernommen. Dazu gehören z. B. die Vorsorgeuntersuchungen. Im Mutterpass werden die wichtigsten Untersuchungsergebnisse eingetragen. Es ist wichtig, dass Sie für den Notfall Ihren Mutterpass immer bei sich haben. Bei der Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln (Medikamenten) sind Sie von der Zuzahlungspflicht befreit bei Krankheiten, die durch die Schwangerschaft begründet sind.
Achtung
Es werden Ihnen auch viele Untersuchungen angeboten, die Sie selbst bezahlen müssen. Diese so genannten IGeL-Leistungen (Individuelle Gesundheits-Leistungen) sind Untersuchungen oder medizinische Leistungen, die möglicherweise sinnvoll sein können, aber nicht im Leistungskatalog der Krankenkasse enthalten oder nicht zwingend medizinisch notwendig sind. Viele dieser Untersuchungen dienen dazu, Ihnen vorsorglich eine zusätzliche Beruhigung zu verschaffen. Wenn ein konkreter Krankheitsverdacht vorliegt und die medizinische Notwendigkeit einer bestimmten Untersuchung ärztlich bestätigt ist, werden die meisten Untersuchungen von der Krankenkasse übernommen. Erkundigen Sie sich vor den Untersuchungen, wer die Kosten trägt! Und nehmen Sie sich Zeit zum Überlegen, welche Untersuchungen Sie durchführen lassen wollen, weil sie wichtig für Sie sind.
Ultraschall
Drei Ultraschalluntersuchungen finden im Rahmen der regulären Schwangerschaftsvorsorge statt: in der 9. - 12., 19. - 22. und 29. - 32. Woche.
Mit Ultraschall kann die vorgeburtliche Entwicklung des Kindes im Mutterleib beobachtet und erfasst werden. Man kann z. B. die Schwangerschaft feststellen, Mehrlinge erkennen, sowie Wachstum und Herztätigkeit des Ungeborenen kontrollieren. Dadurch können auch Wachstumsstörungen oder Fehlbildungen, z. B. Neuralrohrdefekte („offener Rücken“) festgestellt werden. Oder die Messung der Nackenfalte kann Hinweise geben, z.B. auf Herzfehler oder Trisomie 21 (Down-Syndrom). Sollten zwischen den vorgeschriebenen Ultraschall-Untersuchungen Auffälligkeiten oder Probleme zu Tage treten, werden jederzeit zusätzliche Ultraschallkontrollen, evtl. auch Spezialuntersuchungen wie Doppler-Sonographie, von der Krankenkasse bezahlt. Dann folgen meist andere Untersuchungen (z. B. Mutterkuchen- oder Fruchtwasseruntersuchungen), die Klarheit bringen sollen.
Ultraschalluntersuchungen können jederzeit in der Schwangerschaft erfolgen und sind für Mutter und Kind nach heutigem Wissensstand ohne Risiko.
Hebammenhilfe
Die Krankenkasse übernimmt Hebammenhilfe (auch ohne ärztliches Attest). Hebammenhilfe umfasst:
- die medizinischen Vorsorgeuntersuchungen, die Sie beim Arzt, aber auch von einer Hebamme durchführen lassen können,
- 14 Stunden Geburtsvorbereitungskurs (meist zusammengefasst zu 7 Terminen) oder 6 Stunden Einzel-Geburtsvorbereitung, z. B. bei vorzeitigen Wehen, Blutungen in der Schwangerschaft, oder psychischen Erkrankungen (z.B. Ängsten). für die Einzelgeburtsvorbereitung benötigen Sie eine ärztliche Verordnung vom Gynäkologen oder Hausarzt.
- Beratungen bei der Hebamme (diese Beratungen sind während der Schwangerschaft, in der Stillzeit, auch beim Abstillen oder zur Beikosternährung möglich)
- Wochenbettbetreuung (Nachsorge), d. h. Hausbesuche der Hebamme. Es sind innerhalb der ersten 10 Tage pro Tag ein Hausbesuch, in der Zeit von 6 bis 8 Wochen nach der Geburt noch weitere 16 Hausbesuche durch eine Hebamme möglich, bei Problemen und mit ärztlichem Rezept auch länger.
- 10 Stunden Rückbildungsgymnastik
Wenden Sie sich in der Schwangerschaft möglichst frühzeitig an eine Hebamme in Ihrer Nähe. Weitere Informationen über die Tätigkeit der Hebammen und Adressen finden Sie in der Broschüre Hebammen 2018 (PDF, 1,58 MiB) oder unter www.hebammen-bb.de.
Geburt
Bei der stationären Entbindung in einem zugelassenen Krankenhaus haben Sie grundsätzlich die Wahl der Einrichtung. Bei einem Krankenhausaufenthalt wegen der Entbindung eines Kindes sind Sie bis zum sechsten Tag nach der Geburt von der Zuzahlung befreit.
Die Krankenkasse übernimmt auch die Kosten für eine Hausgeburt.
Häusliche Krankenpflege
Haushaltshilfe
Eine Haushaltshilfe (§ 24 h / § 38 SGB V) können Sie bei Ihrer Krankenkasse beantragen, wenn Sie wegen der Schwangerschaft oder Entbindung Ihren Haushalt nicht selbst führen können. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn Sie noch weitere Kinder unter 12 Jahren (bei manchen Kassen satzungsmäßig sogar bis 14 Jahre) zu versorgen haben.
Für die Beantragung einer Haushaltshilfe benötigen Sie eine ärztliche Bescheinigung, dass die Haushaltshilfe aus medizinischen Gründen notwendig ist. Wenn keine professionelle Kraft (z. B. über die Sozialstation) gefunden werden kann, erstattet die Krankenkasse die Kosten für eine Ersatzkraft in angemessenem Umfang. Die Höhe wird in der Satzung festgelegt, d. h. sie kann bei jeder Krankenkasse unterschiedlich hoch sein, z. B. pro Stunde 6 EUR bis zu 8 Stunden täglich. Dies gilt nicht für nahe Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad (evtl. übernimmt Ihre Krankenkasse Fahrtkosten und Verdienstausfall).
Wenn der Ehemann die Versorgung übernimmt, kann er sich vom Arbeitgeber unbezahlt freistellen lassen und die Krankenkasse erstattet maximal ca. 180 Euro täglich.
Vorsorge-Untersuchungen beim Zahnarzt
Die Krankenkasse zahlt zweimal jährlich Vorsorge-Untersuchungen beim Zahnarzt. Ein saniertes Gebiss („gerichtete Zähne“) ist in der Schwangerschaft besonders wichtig, weil Zahnentzündungen und versteckte Entzündungsherde den Körper belasten und das Immunsystem schwächen. Zahnsteinentfernung, Füllungen und andere Zahnbehandlungen sind auch während der Schwangerschaft möglich. Geben Sie dabei immer an, dass Sie schwanger sind, damit man bei der Behandlung darauf Rücksicht nehmen kann. Röntgenuntersuchungen beispielsweise sollten in der Schwangerschaft vermieden werden.
Nicht alle Krankenkassen haben die gleichen Bedingungen. Manche Leistungen sind nicht gesetzlich festgelegt, sondern hängen von der Satzung Ihrer jeweiligen Krankenkasse ab. Erkundigen Sie sich am besten bei Ihrer Krankenkasse und lesen im Kleingedruckten Ihres Versicherungsvertrages / der Krankenkassensatzung, welche Leistungen übernommen werden. Dies gilt insbesondere, wenn Sie privat krankenversichert sind.