Elterngeld
Wer kann Elterngeld beantragen?
Das Elterngeld soll das Erwerbseinkommen teilweise ersetzen, das wegfällt, wenn sich Mutter oder Vater in den ersten 12 - 14 Lebensmonaten der Betreuung ihres Kindes widmen und in dieser Zeit nicht oder nicht voll berufstätig sind. Das Elterngeld beträgt für diesen Elternteil normalerweise 65 % des Nettoeinkommens, das er vor der Geburt verdient hat.
Hausfrauen, Bezieher von Arbeitslosengeld II und andere „Nicht-Erwerbstätige“ erhalten ein Mindestelterngeld.
Elterngeld bekommen Mütter und Väter unter folgenden Voraussetzungen:
- Sie betreuen und erziehen Ihr Kind nach der Geburt selbst,
- Sie wohnen mit ihrem Kind zusammen,
- Sie arbeiten in dieser Zeit gar nicht bzw. sind nicht mehr als 32 Stunden in der Woche erwerbstätig
- Ihr zu versteuerndes Familieneinkommen liegt im Jahr vor der Geburt unter 200.000 Euro, wenn das Kind ab 1.4.2024 bis 31.3.25 geboren ist.
Ihr zu versteuerndes Familieneinkommen liegt im Jahr vor der Geburt unter 175.00 Euro, wenn das Kind ab 1.4.2025 geboren ist. - Sie haben Ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
Auch Adoptiveltern können Elterngeld beantragen, wenn das angenommene Kind unter 8 Jahren ist. In Härtefällen (bei schwerer Krankheit, schwerer Behinderung oder Tod der Eltern) haben Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehepartner Anspruch auf Elterngeld.
Mütter und Väter, die keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, können Elterngeld erhalten, wenn sie
- EU-Bürger*innen oder Bürger*innen gleichgestellter Staaten (Schweiz etc.) sind
oder nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) folgenden Status haben: - Niederlassungserlaubnis (§§ 9, 9a, 26 Abs.3 und 4, 38a AufenthG),
- eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat (§ 18 - 21 AufenthG). Die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit wird vom Ausländeramt erteilt und muss im Pass stehen. Falls Sie diese Berechtigung nicht haben, fragen Sie während der Schwangerschaft im Ausländeramt nach, ob Sie Anspruch darauf haben.
- Aufenthaltserlaubnis für Deutschland aus humanitären Gründen (nach § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG), anerkannte Asylberechtigung oder ehemals „kleines Asyl“, sowie subsidiären Flüchtlingsstatus und nach § 23 AufenthG bei z. B. Bürgerkriegssituationen
- eigenständiges Aufenthaltsrecht als Ehepartner (Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG);
- Aufenthaltserlaubnis nach § 37 AufenthG, weil Sie in Deutschland aufgewachsen sind,
- Aufenthaltserlaubnis nach § 38 AufenthG, wenn Sie Ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, aber seither schon wieder ein Jahr in Deutschland leben,
- Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs (§ 27 ff AufenthG). Das geht nur, wenn Ihr Familiennachzug zu einer Person erfolgt, die die deutsche Staatsangehörigkeit oder einen der hier oben genannten Aufenthaltstitel besitzt (§§ 9, 18 - 21, 25 Abs. 1 + 2, 31, 36, 38 AufenthG).
Wenn Sie arbeiten, können Sie möglicherweise auch Elterngeld beantragen, wenn Sie eine oben nicht genannte Aufenthaltserlaubnis (z. B. §§ 25 Abs. 3-5 AufenthG) oder eine Duldung haben (Staaten mit Sonderabkommen, z. B. Ex-Jugoslawien, Türkei).
Wenn Sie aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland besitzen (§ 23 Abs. 1, 23a, 24 und 25 Abs. 3 - 5 AufenthG), können Sie Elterngeld bekommen, wenn Sie seit mindestens drei Jahren rechtmäßig in Deutschland sind und arbeiten, Arbeitslosengeld I erhalten oder in Elternzeit sind.
Kein Elterngeld erhalten Sie, wenn Sie die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach den §§ 16/17 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) haben (Studentinnen, Au-Pairs, Haushaltshilfen etc.).
Die einzelnen Paragraphen, nach denen Ihre Aufenthaltserlaubnis begründet ist, stehen in Ihrem Pass.
Wie lange kann Elterngeld bezogen werden?
- Ein Elternteil kann höchstens 12 Monate Elterngeld bekommen. Anspruch auf zwei weitere Monate haben Eltern, wenn der zweite Elternteil auch Elternzeit nimmt und für diese Zeit Erwerbseinkommen wegfällt (sogenannte „Partnermonate“). Zusammen können die Eltern dann bis zu 14 Monate Elterngeld beziehen.
- Alleinerziehende können das Elterngeld 14 Monate lange beziehen. Dazu müssen Sie das alleinige Sorgerecht haben und vor der Geburt erwerbstätig gewesen sein.
- Dieses „normale“ Elterngeld, bei dem Sie pro Lebensmonat Ihres Kindes ca. 65 % Ihres Einkommens ersetzt bekommen, wird auch Basis-Elterngeld genannt.
- Die Zeit des Mutterschutzes nach der Geburt und das Mutterschaftsgeld samt Arbeitgeberzuschuss werden bei der Elterngeldberechnung in jedem Fall angerechnet. Das bedeutet, dass Sie als Mutter in dieser Zeit kein Elterngeld erhalten (weil Sie ja Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss bekommen) und dadurch tatsächlich etwa zwei Monate kürzer Elterngeld erhalten. Das gilt auch, wenn Sie in den ersten zwei Monaten keine Elternzeit nehmen wollen, müssen Sie in dieser Zeit Basis-Elterngeld beantragen.
- Die Aufteilung des Elterngeldes muss nicht in jedem Fall so sein, dass die Frau die ersten 12 Monate Elterngeld bekommt und der Partner im Anschluss zwei „Papa-Monate“ dranhängt. Sie können als Elternpaar die Ihnen zustehenden Monate flexibel unter sich aufteilen. Sie können auch gleichzeitig Elterngeld beziehen. Dann „verbrauchen“ Sie zu zweit innerhalb eines Monats zwei Monate Ihres Elterngeldanspruchs. Wenn Ihr Baby nach dem 1.4.2024 geboren wird, dürfen Sie als Eltern nur noch einen Monat Basis-Elterngeld gleichzeitig bekommen. Wenn einer der Elternteile Elterngeld-Plus bezieht, können Sie auch länger gleichzeitig Elterngeld beziehen: der eine Elternteil Basis-Elterngeld, der andere Elterngeld-Plus.
- Länger als einen Monat Basis-Elterngeld gleichzeitig dürfen beantragen: Eltern mit Frühchen (mehr als 6 Wochen vor dem errechneten Termin), Eltern von Zwillingen, Drillingen oder weiteren Mehrlingen, Eltern von neugeborenen Kindern mit Behinderung oder Eltern mit Geschwisterkindern die eine Behinderung haben (für die sie einen Geschwisterbonus erhalten).
- Eltern von frühgeborenen Kindern erhalten länger Anspruch auf Elterngeld: Kommt Ihr Kind 6 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin auf die Welt, bekommen Sie 1 Monat länger Basis-Elterngeld.
Wird das Baby 8 Wochen zu früh geboren, verlängert sich der normale Elterngeldanspruch um 2 Monate, für 12 Wochen zu früh geborene Kinder gibt es 3 Monate Elterngeld mehr und für 16 Wochen zu früh geborene Kinder gibt es 4 Monate länger Elterngeld.
Achtung: Das Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss nach der Geburt werden mit dem Elterngeld verrechnet. Und Sie erhalten bei Frühgeburten statt 8 Wochen 12 Wochen Schutzfrist nach der Geburt. Bei frühgeborenen Kindern wird zusätzlich die Mutterschutz vor der Geburt, die Sie wegen der Frühgeburt nicht in Anspruch nehmen konnten, nach der Geburt angehängt. Das Einkommen aus dieser verlängerten Mutterschutzfrist wird mit dem Elterngeld verrechnet. Das bedeutet, dass bei einem Baby, das 8 Wochen zu früh auf die Welt kommt, 20 Wochen (ca. 5 Monate) Schutzfrist mit Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss vom Elterngeld abgezogen werden. Dafür erhalten Sie dann 2 Monate länger Elterngeld.
ElterngeldPlus
ElterngeldPlus ist die Möglichkeit, das Elterngeld über einen längeren Zeitraum zu strecken: Aus jedem Basis-Elterngeldmonat kann man zwei ElterngeldPlus-Monate machen, dafür gibt es aber in diesen Monaten (maximal) die Hälfte des Basis-Elterngeldes. So erhalten Sie bis zu 24 Monate lang ElterngeldPlus. Finanziell ist das aber insgesamt nicht mehr Elterngeld als das Basis-Elterngeld für 12 Monate. Ausnahme: In den Monaten, in denen die Mutter Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse bekommt, muss sie Basis-Elterngeld beantragen.
Woher kommt dann das „Plus“ im ElterngeldPlus? Ein Plus im Geldbeutel haben Sie mit ElterngeldPlus nur, wenn Sie zusätzlich arbeiten gehen. Darum kann ElterngeldPlus beispielsweise sinnvoll sein für Frauen und Familien, die sehr schnell nach der Geburt wieder in den Beruf zurückkehren wollen. Denn wer schon im ersten Lebensjahr des Kindes wieder arbeiten geht, dem wird bei der Berechnung des ElterngeldPlus weniger seines Einkommens angerechnet als beim Basis-Elterngeld. Oder wenn die Mutter im zweiten Jahr noch zu Hause bleiben möchte, aber weiterhin regelmäßig Geld erhalten möchte, kann sie Elterngeld-Plus wählen.
ElterngeldPlus ist auf jeden Fall sinnvoll, wenn Mütter und Väter parallel Elterngeld beantragen wollen: Sie dürfen ja als Eltern zusammen nur einen Monat lang Basis-Elterngeld parallel beziehen (im ersten Lebensjahr des Kindes). Möchte z.B. der Vater noch zwei weitere Monate Basis-Elterngeld beziehen, geht das nur, wenn die Mutter in diesem Zeitraum zwei Monate Elterngeld-Plus beantragt.
Partnerschafts-Bonus-Monate
Mütter und Väter bekommen zwei bis vier zusätzliche Monate Elterngeld-Plus bewilligt (= Partnerschafts-Bonus), wenn sie
- beide zwischen 24 und 32 Stunden wöchentlich berufstätig sind
- diese Bedingung für diese zwei, drei oder vier aufeinanderfolgende Monate gemeinsam erfüllen (im Durchschnitt) und
- den anderen Voraussetzungen für Elterngeld entsprechen.
Diese Partnerschafts-Bonus-Monate können vor, während, nach oder ganz ohne ElterngeldPlus-Bezug in Anspruch genommen werden. Es darf allerdings nach dem 15. Lebensmonat des Kindes keine Elterngeld-Lücke entstehen.
Können die Voraussetzungen nicht eingehalten werden (weil z.B. ein Partner in einem Monat berufsbedingt ganztags arbeiten muss oder ein Partner länger krank ist), können alle bereits gezahlten Partnerschafts-Bonusbeträge behalten werden.
Unter www.familienportal.de/egr finden Sie den Elterngeldrechner und können sich ausrechnen lassen, wie hoch Ihr Elterngeld voraussichtlich sein wird. Ebenso ist es möglich verschiedene Varianten und Kombinationen von Elterngeld-, ElterngeldPlus- und Partnerschaftsbonusmonaten durchzuspielen und durchrechnen zu lassen. |
Wie hoch ist das Elterngeld?
- Das Elterngeld beträgt zwischen 300 und 1.800 EUR monatlich für 12 - 14 Monate.
- ElterngeldPlus beträgt mindestens 150 EUR und höchstens 900 Euro.
Zur Berechnung des Elterngeldes wird der Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate vor der Geburt bzw. vor Beginn der Mutterschutzfrist herangezogen. Einnahmen aus einem Minijob zählen auch als Einkommen.
Ist das Einkommen wegen schwangerschaftsbedingter Krankheit niedriger als sonst, werden diese Krankheitsmonate nicht gezählt und stattdessen weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Zeiten, in denen Sie Elterngeld bekommen haben, zählen bei der Ermittlung des Elterngeldes für das nächste Kind ebenfalls nicht mit (maximal 12 - 14 Monate), auch hier wird das Einkommen aus weiter zurückliegenden Monaten berücksichtigt.
Das für die Elterngeldberechnung maßgebliche Bruttoeinkommen wird „bereinigt“, d. h.
- einmalige Zahlungen (Prämien, Weihnachtsgeld etc.) werden nicht mitgerechnet.
- Werbungskosten werden abgezogen (Arbeitnehmerpauschbetrag von ca. 83 EUR monatlich),
- Sozialabgaben werden pauschaliert abgezogen (Kranken- und Pflegeversicherung 9 %, Arbeitsförderung 2 % und Rentenversicherung 10 %)
- beim Steuerabzug wird die im Jahr vor der Geburt überwiegende Steuerklasse zugrunde gelegt.
Hat man nicht die ganzen 12 Monate vor der Geburt bzw. vor der Schutzfrist gearbeitet, fällt das Elterngeld entsprechend niedriger aus: Das Einkommen aus den Monaten der Berufstätigkeit wird auf 12 Monate verteilt. Wenn man im Jahr vor der Geburt Arbeitslosengeld I oder II oder andere Ersatzleistungen bezieht, leitet sich daraus kein Elterngeldanspruch ab. Die Monate mit Entgeltersatzleistungen zählen wie Monate ohne jegliches Einkommen.
- Wer vor der Geburt erwerbstätig war (monatliches „bereinigtes“ Nettoeinkommen über 1.240 EUR) und jetzt zu Hause beim Kind bleibt, erhält 65 % des Einkommens, höchstens jedoch 1.800 EUR.
- Bei einem Einkommen zwischen 1.220 und 1240 EUR erhalten Sie zwischen 65 % und 67 % ersetzt.
- Bei einem Einkommen zwischen 1.000 und 1.200 EUR beträgt das Elterngeld 67 % dieses Einkommens.
- Wer vor der Geburt weniger als 1.000,- EUR Nettoeinkommen hatte, bekommt prozentual ein bisschen mehr Elterngeld als 67 % dieses Einkommens: Für je 2 EUR, die unter 1.000 EUR liegen, erhöht sich der Prozentsatz des Elterngeldes um 0,1 %.
- Wäre Ihr Elterngeld aus Erwerbseinkommen niedriger als 300 EUR, wird es auf das Mindestelterngeld von 300 EUR aufgestockt. Trotzdem kann es sinnvoll sein, sich anhand der Arbeitgebernachweise den Elterngeldanspruch errechnen zu lassen. Wenn man z. B. später Arbeitslosengeld II beantragen muss, sorgt der Teil Ihres Elterngeldes aus eigenem Einkommen für einen Freibetrag.
- Wer vor der Geburt nicht erwerbstätig war, erhält den Mindestbetrag von 300 EUR.
- Wer in der Elternzeit wegen der Betreuung des Kindes seine Arbeitszeit reduziert (auf 30 Stunden und weniger), erhält ca. 65 % des Einkommens, das jetzt wegfällt.
Auch bei Teilzeiteinkommen während der Elternzeit beträgt
das Elterngeld mindestens 300 EUR monatlich! - Selbstständige erhalten Elterngeld in Höhe von ca. 65 % des wegfallenden Gewinns (nach Abzug der darauf entfallenden Steuern), höchstens jedoch 1.800 EUR.
- Bei Zwillingen kann man nur für das erste Kind Elterngeld in Höhe der 65 % des letzten Nettoeinkommens erhalten. Für das andere Zwillingskind erhält man den Mindestbetrag von 300 EUR. Dasselbe gilt für Drillinge etc.
- Wenn Sie schon ein Kind unter 3 Jahren oder zwei und mehr Kinder unter 6 Jahren haben, bekommen Sie den „Geschwisterbonus“: Sie erhalten ein um 10 % höheres Elterngeld, mindestens aber 75 EUR mehr pro Monat. Dies gilt so lange, bis das Geschwisterkind 3 (bzw. 6 Jahre alt) ist oder Ihr regulärer Anspruch auf Elterngeld endet.
Basis-Elterngeld auf einen Blick: Wer bekommt wie viel?
vor der Geburt | nach der Geburt |
Dauer und Höhe des Elterngeldes |
---|---|---|
nicht erwerbstätig (z. B. Hausfrau) |
nicht erwerbstätig (z. B. Hausfrau) |
ab Geburt 12 Monate 300 EUR |
Schüler*innen/ Student*innen ohne Einkom- men |
ab Geburt 12 Monate 300 EUR |
|
Auszubildende mit Einkommen |
Auszubildende mit Einkommen |
nach der Mutterschutzfrist ca. 10 Monate 300 EUR |
Arbeitslosengeld II | Arbeitslosengeld II | ab Geburt 12 Monate 300 EUR, werden aber beim Jobcenter als Einkommen angerechnet |
erwerbstätig in Vollzeit oder Teilzeit |
Elternzeit ohne Berufstätigkeit |
nach der Schutzfrist ca. 10 Monate ca. 65 % - 67 % des entfallenden Einkommens, höchstens 1.800 EUR, betrug das Einkommen vor der Geburt unter 1.240 EUR/Monat, werden zwischen 66 % und 100 % durch das Elterngeld ersetzt |
erwerbstätig | Arbeitslosengeld II | nach der Mutterschutzfrist ca. 10 Monate 65 % (wird als Einkommen vom Jobcenter an- gerechnet, maximal 300 Euro Elterngeld bleibt frei) |
erwerbstätig in Vollzeit oder Teilzeit |
Elternzeit mit geminderter Erwerbstätigkeit | nach der Schutzfrist ca. 10 Mo- nate ca. 65 % des entfallenden Einkommens (Differenz Ein- kommen vor Geburt/nach Ge- burt, als Ausgangseinkommen zählt höchstens 2.770 EUR) |
teilzeitbeschäftigt unter 32 Stunden |
teilzeitbeschäftigt zu denselben Bedingungen | nach der Schutzfrist 10 Monate 300 EUR monatlich |
selbstständig | Gewerbe stillgelegt |
ca. 65 % des bisherigen Gewinns, höchstens 1.800 EUR |
selbstständig | reduziert selbstständig tätig | ca. 65 % der Differenz des Gewinns vor und nach der Geburt (Gewinn vor Geburt: maximal 2.770 EUR) |
Wichtig ist:
- Bei der Berechnung von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag zählt das ganze Elterngeld als Einkommen. Ausnahme: Wer vor der Geburt gearbeitet hat und einkommensabhängiges Elterngeld bekommt, erhält einen Elterngeldfreibetrag von bis zu 300 EUR. Dieser Freibetrag darf bei der Berechnung der entsprechenden Sozialleistung nicht berücksichtigt werden und steht somit zusätzlich zur Verfügung. Bei anderen Sozialleistungen, z. B. Wohngeld und BAföG, wird generell nur das Elterngeld als Einkommen berücksichtigt, das 300 EUR übersteigt.
- Das Elterngeld selbst wird nicht versteuert. Die Höhe des Elterngeldes bestimmt aber mit, wie hoch der Steuersatz für das restliche Erwerbseinkommen der Familie ist (Progressionsrelevanz). Das bedeutet, dass der Ehepartner für das Jahr, in dem Elterngeld bezogen wird, einen höheren Steuersatz für sein Erwerbseinkommen zahlen muss, weil das Elterngeld zur Berechnung dieses Steuersatzes mit herangezogen wird. Sie müssen also bei der Steuererklärung darauf gefasst sein, dass Sie Steuern nachzahlen müssen.
- Vom Elterngeld werden keine Sozialversicherungsbeiträge erhoben. Privat Versicherte müssen jedoch ihre Beiträge weiter zahlen, können evtl. auf einen Mindestbetrag reduzieren.
- Elterngeld wird immer für Lebensmonate des Kindes bewilligt und gezahlt, nicht für Kalendermonate. Darum wird die Elternzeit auch nach Lebensmonaten beantragt. Beispiel: Wenn das Kind am 15. Mai geboren ist und der Vater den 4. und 5. Monat Elternzeit nehmen will, beantragt er sie vom 15.08. bis 14.10. und erhält auch in diesem Zeitraum das Elterngeld.
- Weitere Informationen finden Sie im www.familienportal.de, der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Besonderheiten beim Elterngeld auf einen Blick:
Besonderheit | Voraussetzung | Was gibt es? |
---|---|---|
Alleinerziehende | alleiniges Sorgerecht und vor der Geburt erwerbstätig | 2 Extra-Monate Elterngeld (14 statt 12 Monate) |
Ausländische Frauen |
Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis, die zur Erwerbstätigkeit berechtigt, z. T. auch mit humanitärem Aufenthalt. | Anspruch auf Elterngeld |
Elterngeldfreibetrag bei Arbeitslosengeld II und Kinderzuschlag |
Erwerbstätigkeit vor der Geburt | höchstens 300 EUR sind bei Arbeitslosengeld II und Kinderzuschlag anrechnungsfrei! |
Geringverdiener- zuschlag |
Einkommen unter 1.000 EUR |
Zuschlag zum Elterngeld: je 2 EUR unter 1.000 EUR Einkommen gibt es 0,1 % mehr Elterngeld |
Geschwisterbonus | ein Geschwisterkind unter 3 Jahren bzw. zwei Geschwisterkinder unter 6 Jahren oder ein Geschwisterkind mit Behinderung unter 14 Jahren |
10 % höheres Elterngeld, mindestens 75 EUR mehr |
„Geschwister-Minus“ | Sie beziehen Elterngeld für ein älteres Geschwisterkind | Das Elterngeld des älteren Kindes wird als Einkommen auf das Elterngeld des neuen Kindes angerechnet. Tipp: Haben Sie für das ältere Kind Elterngeld-Plus beantragt, können Sie das vor Geburt des nächsten Kindes rückgängig machen, um keine finanziellen Nachteile zu haben. |
Partnermonate | Der 2. Elternteil verzichtet mind. 2 Monate ganz oder teilweise auf Erwerbstätigkeit | 2 Monate Extra-Elterngeld (14 statt 12 Monate) |
Partnerschafts- bonusmonate |
Beide Partner arbeiten im Anschluss an das Elterngeld gleichzeitig 2, 3 oder 4 Monate zwischen 25 und 32 Stunden/ Woche |
Beide Elternteile erhalten weitere 4 Monate Elterngeld Plus |
Eltern mit sehr hohem Einkommen | für Geburten ab 1.4.2024: zu versteuerndes Einkommen im Jahr vor der Geburt über 200.000 EUR/Jahr für Geburten ab 1.4.2025: zu versteuerndes Einkommen im Jahr vor der Geburt über 175.000 EUR/Jahr |
kein Anspruch auf Elterngeld |
Zwillinge, Drillinge etc. | für das erste Kind gibt es Elterngeld nach den Berechnungen (65 %-Regelung) oder Mindestelterngeld (300 EUR) | für das zweite/dritte… Mehrlingskind erhalten Sie je 300 EUR zusätzlich |
Frühgeborene Kinder | kommt Ihr Kind lange vor dem errechneten Entbindungstermin auf die Welt, bekommen Sie länger Elterngeld. |
Wird Ihr Kind mindestens 6 Wochen zu früh geboren, gibt es 1 Monat mehr Elterngeld, wird Ihr Kind mindestens 8 Wochen zu früh geboren, gibt es 2 Monate länger Elterngeld, wird Ihr Kind mindestens 12 Wochen zu früh geboren, gibt es 3 Monate länger Elterngeld, wird Ihr Kind mindestens 16 Wochen zu früh geboren, gibt es 4 Monate länger Elterngeld. |
Unter www.familienportal.de/egr finden Sie den Elterngeldrechner und können sich ausrechnen lassen, wie hoch Ihr Elterngeld voraussichtlich sein wird. Ebenso ist es möglich verschiedene Varianten und Kombinationen von Elterngeld-, ElterngeldPlus- und Partnerschaftsbonusmonaten durchzuspielen und durchrechnen zu lassen. |
Antragstellung
Elterngeld bekommen Sie nur, wenn Sie einen Antrag stellen. Antragsformulare erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde (Rathaus) oder bei der Schwangerenberatungsstelle des Gesundheitsamtes (Landratsamt) oder im Internet (www.L-Bank.de). Der Antrag muss spätestens im 4. Lebensmonat Ihres Kindes bei der L-Bank oder dem Rathaus abgegeben sein, damit Sie Elterngeld ab dem Tag der Geburt erhalten.
Wenn beide Eltern Anspruch auf Elterngeld haben, muss der Antrag von beiden Eltern unterschrieben werden. Das gilt auch, wenn nur einer Elterngeld beziehen will oder wenn sich der andere Elternteil erst später entscheidet, wann er Elternzeit nimmt.
Bei Fragen zum Elterngeld und zur Elternzeit können Sie sich an folgende Stellen wenden:
- Schwangerenberatungsstellen im Landkreis
- Hotline Familienförderung der Elterngeldstelle:
L-Bank 0800 / 6645471 (gebührenfrei), 8.30 - 16.00 Uhr
E-Mail: familienfoerderung@l-bank.de - Servicetelefon des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:
030 / 201 791 30, Mo - Do von 9.00 - 18.00 Uhr
Lesetipp: Broschüre Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit, www.familienportal.de/egr