Achtung Steuerklasse
Steuerklasse I
Steuerklasse I erhalten Ledige, getrennt Lebende, Verwitwete und Geschiedene ohne Kinder.
Eltern, die unverheiratet zusammenleben, sind beide in Steuerklasse I. Dies gilt auch für Alleinerziehende, die mit einem Mann zusammenleben, der nicht der Vater ihres Kindes ist.
Steuerklasse II
Steuerklasse II kann nur von „echten“ Alleinerziehenden beantragt werden. „Echt allein erziehend“ ist man, wenn man als einzige erwachsene Person mit mindestens einem Kind in einem Haushalt lebt, für das einem Kindergeld oder ein steuerlicher Kinderfreibetrag zusteht. Die Steuerklasse II fällt weg, wenn Sie mit einem Partner zusammen in einer Haushaltsgemeinschaft leben oder Ihr jüngstes Kind über 18 Jahre alt ist.
- Ausnahme: Wenn Sie ein Kind über 18 haben, das aber kindergeldberechtigt ist und sich in einer Ausbildung befindet, oder wenn Sie in einer Wohngemeinschaft leben, können Sie trotzdem die Steuerklasse II erhalten.
- Durch die Steuerklasse II erhalten Sie einen jährlichen Entlastungsbetrag, d. h. für 1.908 EUR Ihres Jahresverdienstes müssen Sie keine Steuern zahlen. Für jedes weitere Kind erhöht sich der jährliche Betrag um 240 Euro.
- Wichtig: Um die Steuerklasse II zu bekommen, müssen Sie beim Finanzamt eine Erklärung abgeben, dass Sie die Voraussetzungen „echt allein erziehend“ erfüllen. Dann erst wird die Steuerklasse II in Ihrer Steuerkarte eingetragen.
Steuerklassenwahl bei Eheleuten
Die Steuerklassenwahl bei Eheleuten ist komplizierter: Ehegatten werden zwar grundsätzlich gemeinsam besteuert, es kann aber nur der jeweils eigene Lohn zugrunde gelegt werden für den Abzug der Lohnsteuer. Erst nach Jahresende werden in der Einkommenssteuererklärung die Einkünfte und Abgaben zusammengeführt und die gemeinsame Jahressteuer ermittelt. Darum lässt sich nicht vermeiden, dass bei vielen Ehepaaren im Laufe des Jahres zu viel oder zu wenig Lohnsteuer einbehalten wird. Die richtige Steuerklassenwahl kann helfen, dem Jahressteuerbetrag möglichst nahe zu kommen. Verheiratete können zwischen den Steuerklassenkombinationen III/V und IV/IV und dem Faktorverfahren IV/IV wählen.
Wenn nur einer arbeitet
Wenn beide Ehepartner arbeiten
Wenn beide Ehepartner unterschiedlich viel verdienen
Schwierig wird die Entscheidung der Steuerklasse, wenn beide Ehepartner unterschiedlich viel verdienen:
- Die Kombination III/V (III für den Besserverdienenden und V für den Schlechterverdienenden) führt zu den geringsten Steuervorauszahlungen im Laufe des Jahres und „lohnt“ sich, wenn einer mindestens 500 EUR brutto pro Monat mehr verdient als der andere. Es entspricht unterm Strich aber nur der tatsächlichen Jahressteuer, wenn der Ehegatte mit Steuerklasse III 60 % und der Ehegatte mit Steuerklasse V 40 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Meistens zahlt derjenige mit Steuerklasse V mehr Steuern, als es seinem Einkommen entspricht.
Deswegen hat die Steuerklasse V, meist von den Frauen besetzt, unter Umständen gravierende Nachteile. Aus der Steuerklasse werden nämlich „nichtsteuerliche Folgerungen“ gezogen. Das heißt, dass Elterngeld und Lohnersatzleistungen wie z. B. Mutterschaftsgeld, Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Übergangsgeld auf der Basis des Nettolohns errechnet werden. Weil der Nettolohn durch die überproportional hohe Lohnsteuerbelastung in Steuerklasse V sehr gering ist, fällt auch Ihr Mutterschaftsgeld und Elterngeld etc. niedriger aus. - Wenn Sie als unterschiedlich viel verdienende Eheleute beide Steuerklasse IV wählen (Höhe der Steuer wie bei Steuerklasse I), wird Ihr Einkommen individuell besteuert. Als gemeinsam
besteuertes Ehepaar verzichten Sie mit Steuerklasse IV/IV im Laufe des Jahres auf den Steuervorteil des sogenannten Ehegattensplittings und zahlen zunächst zu viel Steuern
(und haben somit monatlich weniger Gesamteinkommen).- Die zu viel gezahlten Steuern werden Ihnen aber über den Einkommensteuerausgleich zurückerstattet. Das geht allerdings nicht automatisch: Sie müssen einmal jährlich eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abgeben.
- Ein positiver „Nebeneffekt“ der Steuerklasse IV ist: Beide sehen, was sie tatsächlich verdienen! Bei vielen Frauen scheitert der Wiedereinstieg in den Beruf oft daran, dass es sich (mit Steuerklasse V und der überdurchschnittlichen Besteuerung) vermeintlich „nicht lohnt“, arbeiten zu gehen.
Optionales Faktorverfahren
Das etwas kompliziertere „optionale Faktorverfahren“ (§ 39f EStG) soll für Eheleute bei Steuerklasse IV/IV schon im laufenden Jahr Steuergerechtigkeit schaffen. Beide Eheleute haben die Lohnsteuerklasse IV mit einem vom Finanzamt berechneten Faktor 0,xxx (immer kleiner als 1). Dieser Faktor soll dafür sorgen, dass trotz Steuerklasse IV der beiden Partner die aktuelle Steuerlast der voraussichtlich nach Splittingtabelle zu erwartenden Gesamtsteuerlast entspricht.
Zuerst wird die voraussichtlich gemeinsam nach dem Splittingverfahren zu zahlende Gesamteinkommensteuer berechnet, und bei jedem Ehegatten wird der ihm zustehende Grundfreibetrag berücksichtigt. Dann wird mittels des Faktors die nach Steuerklasse IV einzubehaltende Lohnsteuer entsprechend der Wirkung des Splittingverfahrens gemindert. Dies geschieht durch den Faktor so, dass die Steuerminderung beiden Eheleuten entsprechend der Höhe ihres Arbeitslohnes zu Gute kommt (und nicht, wie bei Steuerklasse III/V nur dem Besserverdienenden). Die Berücksichtigung eines Faktors ist jährlich neu zu beantragen, da dieser jährlich neu berechnet werden muss.
Einmal jährlich können Sie beim Finanzamt die Steuerklassen wechseln. Hierzu müssen Sie Ihre Steueridentifikationsnummer und den aktuellen Nachweis Ihrer jetzigen Steuerklasse (die dem Arbeitgeber vorliegt) mitbringen. Weitere Informationen erhalten Sie z. B. beim Finanzamt oder dem Verband berufstätiger Mütter.
Unter www.bmf-steuerrechner.de, dem Steuerrechner des Bundesfinanzministeriums, können Sie Ihre verschiedenen Steuerklassenkombinationen durchspielen und sehen, was Sie voraussichtlich an Steuern zahlen müssen.