Sozialversicherung in der Elternzeit
Krankenversicherung
Alle, die vor der Geburt ihres Kindes in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert gewesen sind, weil sie berufstätig waren, bleiben beitragsfrei versichert, solange sie Elterngeld bekommen bzw. in Elternzeit sind.
- Wenn Sie während der Elternzeit mehr als geringfügig entlohnt arbeiten (mehr als 450 EUR monatlich), sind Sie ja über diese Beschäftigung wieder pflichtversichert und zahlen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge.
- Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte und Privatversicherte müssen entsprechend den jeweiligen Versicherungsbedingungen ihren Beitrag zur Krankenversicherung zahlen. Unter Umständen können Sie auf einen Mindestbeitrag reduzieren. In Einzelfällen können freiwillig Versicherte während der Elternzeit auch beitragsfrei weiterversichert sein. Erkundigen Sie sich in jedem Fall rechtzeitig bei Ihrer Krankenkasse.
Kindererziehung und Rente
Kindererziehungszeiten sind Beitragszeiten. Als Mutter bekommen Sie für jedes Kind, das Sie in Deutschland erzogen haben, drei Jahre Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung anerkannt (und zwar wenn Ihr Kind ab dem 01.01.1992 geboren ist, für davor geborene Kinder wird nur ein Jahr angerechnet). Konkret heißt das: Nach der Geburt Ihres Kindes werden Ihre Beiträge zur Rentenversicherung vom Bund gezahlt, und zwar in „durchschnittlicher“ Höhe (für jedes Erziehungsjahr wird Ihnen ein Entgeltpunkt gutgeschrieben). Demnach würden Sie sich durch drei Jahre Elternzeit momentan pro Kind dreimal 33,05 EUR, also 99,15 EUR mehr an monatlicher Rente „erarbeiten“.
Die Kindererziehungszeiten werden der Person zugeordnet, die das Kind überwiegend erzogen hat. Mutter und Vater können die Zeiten auch aufteilen. Bitte beachten Sie, dass eine Aufteilung nur für künftige Kalendermonate beantragt werden kann (rückwirkend für höchstens 2 Monate vor Abgabe der Erklärung). Sonst wird die Erziehungszeit automatisch der Mutter zugerechnet.