Kindererziehung und Rente

Crash-Kurs Rente

Ob Sie später Anspruch auf eine Rente haben, hängt davon ab, wie lange Sie Rentenbeiträge bezahlt haben (Beitragszeiten). Um Rente zu bekommen, muss man auch eine bestimmte Zeit bei der Rentenversicherung versichert gewesen sein (die sogenannte „Wartezeit“). Bei dieser „Wartezeit“ auf die Rente (mindestens 5 Jahre bei Regelrente) zählen auch Ausbildungs- oder Kindererziehungszeiten (Berücksichtigungszeiten) mit.

Wie viel Rente Sie bekommen, hängt ab von vier Faktoren:

  • Die Höhe Ihrer eingezahlten Rentenbeiträge wird in sogenannte „Entgeltpunkte“ umgerechnet. Die durchschnittlich pro Jahr von allen Arbeitnehmern Deutschlands bezahlten Rentenbeiträge entsprechen dem Entgeltpunkt „1“. Wer überdurchschnittlich verdient, hat einen Entgeltpunkt über 1, wer unterdurchschnittlich verdient, einen Entgeltpunkt unter 1.
  • Der Aktuelle Rentenwert eines Entgeltpunktes beträgt momentan 33,05 EUR.
  • Zusätzlich hängt die Rentenhöhe davon ab, wie alt Sie bei Rentenbeginn sind (Rentenzugangsfaktor) und
  • davon, was Sie für eine Rente beantragen (der Rentenartfaktor für die normale Altersrente ist „1“).

Diese vier Werte werden bei der Rentenberechnung miteinander multipliziert.

Kindererziehung und Rente

Kindererziehungszeiten sind Beitragszeiten. Als Mutter bekommen Sie für jedes Kind, das Sie in Deutschland erzogen haben, drei Jahre Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung anerkannt (und zwar wenn Ihr Kind ab dem 01.01.1992 geboren ist, für davor geborene Kinder wird nur ein Jahr angerechnet). Konkret heißt das: Nach der Geburt Ihres Kindes werden Ihre Beiträge zur Rentenversicherung vom Bund gezahlt, und zwar in „durchschnittlicher“ Höhe (für jedes Erziehungsjahr wird Ihnen ein Entgeltpunkt gutgeschrieben). Demnach würden Sie sich durch drei Jahre Elternzeit momentan pro Kind dreimal 33,05 EUR, also 99,15 EUR mehr an monatlicher Rente „erarbeiten“.

Die Kindererziehungszeiten werden der Person zugeordnet, die das Kind überwiegend erzogen hat. Mutter und Vater können die Zeiten auch aufteilen. Bitte beachten Sie, dass eine Aufteilung nur für künftige Kalendermonate beantragt werden kann (rückwirkend für höchstens 2 Monate vor Abgabe der Erklärung). Sonst wird die Erziehungszeit automatisch der Mutter zugerechnet.

Weitere Berücksichtigungszeiten

Für Mütter, deren Kinder ab dem 01.01.1992 geboren sind, zählen die ersten zehn Lebensjahre bei der 35-jährigen Wartezeit auf die Altersrente als Berücksichtigungszeiten (bei davor geborenen Kindern sind es nur drei Jahre).

  • Wenn Sie ab dem vierten Lebensjahr des Kindes wieder arbeiten gehen, aber „unterdurchschnittlich“ verdienen, weil Sie z. B. nur eine Teilzeitbeschäftigung haben, werden Ihre Rentenbeiträge um 50 % (max. um einen Entgeltpunkt, also derzeit 33,05 EUR) aufgestockt.
  • Wenn Sie gleichzeitig mehrere Kinder erziehen und deswegen nicht berufstätig sein können, wird aus der „doppelten“ Berücksichtigungszeit eine „Renten-Gutschrift“: Sie bekommen pro Jahr 1/3 Entgeltpunkt gutgeschrieben (was derzeit einer monatlichen Rentenhöhe von ca. 11 EUR entspricht).

Dies sind die Regelungen, die für Geburten ab 2002 gültig sind. Für Frauen, deren Kinder schon älter sind, gelten andere Bestimmungen.

Im Normalfall werden dem Rentenversicherungsträger alle Geburten mitgeteilt. Sie bekommen dann ein Informationsschreiben über die Erziehungs- und Berücksichtigungszeiten. Damit diese Zeiten in Ihre Rentenberechnung miteinbezogen werden können, müssen Sie einen Antrag stellen. Dazu gibt es keine Fristen – die Zeiten können sowieso erst komplett in Ihr Rentenkonto eingetragen werden, wenn das Kind 10 Jahre alt ist.

  • Ausnahme: Wenn die Zeiten nicht der Mutter, sondern dem Vater zugerechnet werden sollen, müssen Sie die Aufteilung der Zeiten vorher „erklären“.

Unter www.deutsche-rentenversicherung.de finden Sie die nötigen Formulare hierzu.

Bei konkreten Fragen setzen Sie sich am besten mit der Rentenstelle in Ihrem Rathaus oder dem Rentenversicherungsträger in Verbindung. Es gibt auch ein kostenfreies Service-Telefon unter 0800/1000 4800, 0800/1000 48024 oder 0800/1000 48070.

Kontakt

Schwangerenberatungsstelle
(staatlich anerkannt nach § 219 StGB)
Landkreis Böblingen
Gesundheitsamt
Dornierstraße 3
71034 Böblingen
Tel 0 70 31 / 663 - 1717
(auch Sprechstunden in Herrenberg und Leonberg)
PC-Fax 0 70 31 / 663 - 91717
E-Mail: schwanger@lrabb.de

Unsere Beraterinnen:

  • Claudia Borchers
  • Katja Klingler
  • Petra Post
  • Cornelia Stark