Kindergeld

Das Kindergeld ist unabhängig von Ihrem Einkommen und beträgt seit dem 1.1.2021

  • für das erste und zweite Kind 219 EUR monatlich, 
  • für das dritte Kind 225 EUR monatlich
  • für das vierte und jedes weitere Kind 250 EUR monatlich.

Kindergeld erhalten Sie für Ihr Kind, bis es 18 Jahre alt wird. Für ältere Kinder, Kinder im Ausland, Kinder in Ausbildung und Studium etc. gelten Sonderbestimmungen (hier endet der Kindergeldanspruch spätestens mit dem 25. Lebensjahr). Anspruch auf Kindergeld hat die Person, in deren Haushalt das Kind lebt.

Antrag

Um Kindergeld zu bekommen, müssen Sie spätestens 3 Monate nach Geburt des Kindes (oder Einreise ins Bundesgebiet) einen Antrag bei der Familienkasse der Arbeitsagentur stellen. Dort bekommen Sie auch die Antragsformulare (oder unter www.arbeitsagentur.de). Die Antragsformulare gibt es auch in folgenden Sprachen: Bulgarisch, Englisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Kroatisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Türkisch und Ungarisch.

Nicht-deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger

Als nicht-deutsche Staatsbürger*innen können Sie Kindergeld erhalten, wenn Sie EU-Bürger*innen oder Bürger*in gleichgestellter Staaten (Schweiz etc.) sind oder nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) folgenden Status haben:

  • Niederlassungserlaubnis (§§ 9, 9a, 26 Abs.3 und 4, 38a AufenthG),
  • Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit (§ 18 - 21 AufenthG),
  • Aufenthaltserlaubnis für Deutschland aus humanitären Gründen (nach § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG), anerkannte Asylberechtigung oder ehemals „kleines Asyl“, sowie subsidiären Flüchtlingsstatus und nach § 23 AufenthG bei z. B. Bürgerkriegssituationen
  • eigenständiges Aufenthaltsrecht als Ehepartner (Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG);
  • Aufenthaltserlaubnis nach § 37 AufenthG, weil Sie in Deutschland aufgewachsen sind,
  • Aufenthaltserlaubnis nach § 38 AufenthG, wenn Sie Ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, aber seither schon wieder ein Jahr in Deutschland leben,
  • Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs (§ 27 ff AufenthG). Das geht nur, wenn Ihr Familiennachzug zu einer Person erfolgt, die die deutsche Staatsangehörigkeit oder einen der hier oben genannten Aufenthaltstitel besitzt (§§ 9, 18 - 21, 25 Abs. 1 + 2, 31, 36, 38 AufenthG).

Die einzelnen Paragraphen, nach denen Ihre Aufenthaltserlaubnis begründet ist, stehen in Ihrem Pass.
Wenn Sie arbeiten, können Sie auch Kindergeld beantragen, wenn Sie eine oben nicht genannte Aufenthaltserlaubnis (z. B. §§ 25 Abs. 3-5 AufenthG) oder eine Duldung haben (bei Staaten mit Sonderabkommen, z. B. Ex-Jugoslawien, Türkei).

Besserverdienende

Besserverdienende können, anstatt Kindergeld zu beziehen, einen steuerlichen Kinderfreibetrag geltend machen: Beides zusammen geht nicht. Weil sich der Kinderfreibetrag nur für Leute, die ein hohes Einkommen haben, lohnt (ab ca. 5.000 EUR netto für Paare, ab ca. 2.500 EUR für Alleinerziehende), bekommen alle Familien im ersten Jahr Kindergeld und das Finanzamt prüft bei Ihrer Einkommensteuererklärung unaufgefordert, ob die Gewährung eines Kinderfreibetrags zu einer höheren steuerlichen Entlastung führt als die Auszahlung des Kindergeldes.

Weitere Informationen

Nähere Informationen zum Kindergeld erhalten Sie bei der Familienkasse der Arbeitsagentur oder im Merkblatt „Kindergeld“, das Sie in jeder Arbeitsagentur erhalten.

Kontakt

Schwangerenberatungsstelle
(staatlich anerkannt nach § 219 StGB)
Landkreis Böblingen
Gesundheitsamt
Dornierstraße 3
71034 Böblingen
Tel 0 70 31 / 663 - 1717
(auch Sprechstunden in Herrenberg und Leonberg)
PC-Fax 0 70 31 / 663 - 91717
E-Mail: schwanger@lrabb.de

Unsere Beraterinnen:

  • Claudia Borchers
  • Katja Klingler
  • Petra Post
  • Cornelia Stark