Wieder schwanger?! - Wenn Sie in der Elternzeit das nächste Kind erwarten
Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss
Wenn Sie während der Elternzeit erneut schwanger werden, erhalten Sie Mutterschaftsgeld von Ihrer Krankenkasse (Bedingung: Ihr Beschäftigungsverhältnis besteht weiterhin). Sie können auch den Arbeitgeberzuschuss erhalten, wenn Sie Ihre Elternzeit vorzeitig beenden. Hierzu müssen Sie nur dem Arbeitgeber rechtzeitig bekannt geben, dass Sie ein weiteres Kind erwarten und die Elternzeit beenden zum Beginn Ihrer Mutterschutzfrist (6 Wochen vor Entbindungstermin).
Geht Ihre Elternzeit allerdings zu Ende, bevor die neue Mutterschutzfrist beginnt, müssen Sie bis zur Schutzfrist arbeiten gehen. Nur dann erhalten Sie wieder Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse und den Arbeitgeberzuschuss. Wollen Sie in dieser Zeit nicht arbeiten, müssen Sie kündigen oder unbezahlten Urlaub nehmen (dann erhalten Sie weder Mutterschaftsgeld noch den Zuschuss und müssen sich neu um Ihren Krankenversicherungsschutz kümmern!). Beträgt die Zeit zwischen Ende der Elternzeit und neuer Mutterschutzfrist nur wenige Tage, können Sie diese u. U. mit Urlaubstagen abdecken (erworben vor der Elternzeit oder während der 14 Wochen neuer Mutterschutzfrist).
Wenn Sie in der Elternzeit geringfügig beschäftigt sind (auf 450-EUR-Basis) und mehr als 390 Euro verdienen, leistet der Arbeitgeber Zuzahlungen zum Mutterschaftsgeld.
Elternzeit
Haben Sie die alte Elternzeit vorzeitig beendet, müssen Sie beachten, dass auch die neue Elternzeit Ihres weiteren Kindes spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn beim Arbeitgeber angemeldet wird. Außerdem können Sie durch die Möglichkeit, 24 Monate Elternzeit auf die Zeit zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr zu übertragen, Ihre Gesamtelternzeit verlängern.
Beispiel: Sie haben zwei Jahre Elternzeit für Ihr erstes Kind beantragt. Nach eineinhalb Jahren kommt das zweite Kind und Sie beenden vorzeitig Ihre Elternzeit. Dann haben Sie noch 6 Monate und den Anspruch des 3. Jahres übrig, die Sie dann im Anschluss an die Elternzeit für das erste Kind wieder anhängen können.
Für die Übertragung der Elternzeit auf die Zeit nach dem 3. Geburtstag Ihres Kindes benötigen Sie keine Erlaubnis Ihres Arbeitgebers. Sie müssen es bei Ihrem Arbeitgeber bekannt geben, und zwar spätestens 13 Wochen bevor Sie diesen Zeitabschnitt nehmen wollen. Der Arbeitgeber kann einen dritten Elternzeitabschnitt ablehnen. Dazu muss er innerhalb von 8 Wochen auf Ihren Antrag reagieren. Das geht aber nur aus dringend betrieblichen Gründen und wenn der dritte Abschnitt zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr genommen werden soll.
Achtung: Für (Geschwister-)Kinder, die vor dem 01.07.2015 geboren sind, gelten die alten Regelungen weiter: Maximal 12 Monate Elternzeit können auf die Zeit nach dem 3. Geburtstag übertragen werden. Und die Erlaubnis des Arbeitgebers wird benötigt.
Elterngeld
Wenn Sie schon ein Kind haben, das unter 3 Jahre alt ist, bekommen Sie beim Elterngeld für das nächste Kind einen „Geschwisterbonus“: Sie erhalten ein um 10 % höheres Elterngeld, mindestens aber 75 EUR mehr pro Monat, so lange, bis das Geschwisterkind 3 Jahre alt ist oder Ihr regulärer Anspruch auf Elterngeld endet. Den Geschwisterbonus gibt es auch, wenn zwei Geschwister unter 6 Jahren in der Familie leben. Wird Ihr Kind geboren, während Sie noch Elterngeld für das ältere Geschwisterkind bekommen, können Sie für beide Kinder parallel Elterngeld bekommen. Das erste Elterngeld wird allerdings als Einkommen in der Elternzeit gewertet und mindert das Elterngeld Ihres jüngsten Kindes.
Bei der Berechnung Ihres Elterngeldes werden die Monate, in denen Sie Mutterschaftsgeld und (Basis-)Elterngeld beziehen, nicht berücksichtigt. Zur Berechnung wird dann auf weiter zurückliegende Monate zurückgegriffen, u. U. auch vor der Geburt des ersten Kindes.